AGBs – Praxisvermittlung

Bei Inanspruchnahme unserer Angebote rund um die Praxisvermittlung müssen Sie unsere AGBs akzeptieren.
Füllen Sie bitte das Formular am Ende der AGBs aus und senden es uns.

AGBs – Allgemeine Geschäftsbedingungen für die Vermittlung

(Stand: 28.3.2012)

§ 1 Für wen, für was und wann gelten diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen?
(1) Die nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für die DEPVA GmbH, Königstr. 10, 40212 Düsseldorf (nachfolgend: DEPVA) und Ärzte oder Ärztinnen bzw. Eigentümer, die Ihre Praxis, MVZs oder Klinik verkaufen möchten (nachfolgend: Leistungsnehmer). Die AGB regeln ausschließlich das Vermittlungsverhältnis zwischen der DEPVA und dem Leistungsnehmer (nachfolgend: Vermittlungsverhältnis) und gelten ausschließlich für die Vermittlung von Praxen, MVZs oder Kliniken sowie Anteilen davon. Diese AGB gelten nicht für die Personalvermittlung; sie gelten ebenfalls nicht für Tätigkeiten rund um die medizinische Zeitarbeit und Arbeitnehmerüberlassung.
(2) Die Anerkennung dieser AGB ist Voraussetzung für eine Vermittlung durch die DEPVA. Sie sind anerkannt, wenn das Einverständnis mit deren Geltung in Textform im Sinne des § 126b BGB erklärt wird, z. B. durch eine entsprechende E-Mail an die DEPVA mit Angabe des Namens des Leistungsnehmers am Schluss der E-Mail oder durch ein unterschriebenes Telefax, in dem die Akzeptanz erklärt wird. Abweichende Individualabreden gehen den AGB vor.

§ 2 Was sind die Leistungen des DEPVA?
(1) Auf der Grundlage dieser AGB vermittelt die DEPVA potenzielle Interessenten an den Leistungsnehmer.
(2) Leistungsnehmer haben durch die Begründung des Vermittlungsverhältnisses oder die Aufnahme in das Vermittlungsverzeichnis keinen Anspruch auf Vermittlung. Die Leistungen der DEPVA rund um die Praxisvermittlung sind grundsätzlich kostenpflichtig.
(3) Vor dem Beginn der Leistungserbringung wird daher zwischen der DEPVA und dem Leistungsnehmer ein Vermittlungsauftrag vereinbart. Die Konditionen für die Vermittlung werden dabei vorab schriftlich vereinbart und orientieren sich an den marktüblichen Vermittlungsprovisionen.

§ 3 Voraussetzung für die Vermittlung
(1) Voraussetzung für die Vermittlung ist, dass der Leistungsnehmer folgende Angaben und Unterlagen zur Verfügung stellt: · Name, Adresse, Telefonnummer, E-Mail-Adresse; · Ausführliche Beschreibung der zu verkaufenden Praxis ins. der ggf. vorhandenen Ausstattung, med. Geräte; · Bilder von der Praxis und den Räumlichkeiten; · Wirtschaftliche Situation der Praxis (ungefährer Jahresumsatz / Gewinn) · Abgabetermin; · Verkaufspreis (wenn bereits festgelegt).
(2) Die Auskünfte sind wahrheitsgemäß und vollständig zu erteilen. Änderungen sind der DEPVA unverzüglich mitzuteilen.

§ 4 Was erwartet die DEPVA im Fall einer Vermittlung?
(1) Wurde eine Vermittlung erfolgreich herbeigeführt, ist unverzüglich nach Abschluss die DEPVA zu benachrichtigen. Wurde der Vertrag nur mündlich abgeschlossen sind die wesentlichen Vertragsbedingungen in Textform mitzuteilen (Verkaufsdatum, Verkaufspreis). Des Weiteren ist nach Aufforderung durch die DEPVA, die vereinbarte Vermittlungsprovision zu entrichten.

§ 5 Welche Folgen haben Vertragsverletzungen?
(1) Werden die Voraussetzungen nach den § 3 und 4 nicht erfüllt oder verletzt der Leistungsnehmer sonstige Pflichten aus diesem Vermittlungsverhältnis, kann die DEPVA den Leistungsnehmer fristlos sperren und von weiteren Vermittlungen absehen.
(2) Die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen, Zurückbehaltungsrechten und sonstigen Rechten aufgrund von Vertragsverletzungen wird durch die vorstehenden Bestimmungen nicht ausgeschlossen. Schadensersatzansprüche können jedoch nur soweit geltend gemacht werden, wie sie über die verwirkte Vertragsstrafe hinausgehen.

§ 6 Wie steht es um Datenschutz und Verschwiegenheit?
(1) Mit den Mitteilungen nach § 3 erklärt sich der Leistungsnehmer bis auf Widerruf damit einverstanden, dass die Auskünfte und Informationen gespeichert, verarbeitet und zu den vertraglichen Zwecken genutzt werden. Insbesondere erklärt sich der Leistungsnehmer damit einverstanden, dass diese Daten einschließlich der sich im Rahmen des Vermittlungsverhältnisses aufgrund von Tätigkeiten ergebender Daten (z. B. Expose, Gutachten) an Interessenten weitergegeben werden; ebenso erklärt er sich mit der Weitergabe an Partneragenturen zum Zwecke der Vermittlung einverstanden.
(2) Die DEPVA und der Leistungsnehmer verpflichten sich zur Verschwiegenheit über die im Rahmen der Vermittlung bekannt gewordenen vertraulichen Informationen. Absatz 1 bleibt hiervon unberührt.

§ 7 Wofür haftet die DEPVA?
Auf Schadensersatz haftet die DEPVA – gleich aus welchem Rechtsgrund – bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Bei einfacher Fahrlässigkeit wird nur für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder Gesundheit gehaftet, sowie für Schäden aus der Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht (= Verpflichtung, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertraut und vertrauen darf). In diesem Fall der Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht ist die Haftung jedoch auf den Ersatz des vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schadens begrenzt.

§ 8 Wann verjähren Ansprüche?
Ansprüche aus oder aufgrund des Vermittlungsverhältnisses zwischen der DEPVA und dem Leistungsnehmer verjähren mit einer Frist von einem Jahr. Die Frist beginnt am Ende des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist. Ausgenommen von dieser Verjährungsbestimmung bleiben Schadensersatzansprüche; diese verjähren nach den allgemeinen gesetzlichen Bestimmungen.

§ 9 Wie kann das Vermittlungsverhältnis beendet werden?
(1) Das Vermittlungsverhältnis kann beiderseits und jederzeit durch Mitteilung in Textform auch ohne Vorliegen eines Grundes beendet werden. Dies gilt insbesondere auch dann, wenn der Regelung nach § 6 Absatz 1 (Datenverarbeitung und –nutzung) widersprochen wird oder das Einverständnis nach § 6 Absatz 1 widerrufen wird.
(2) Die Beendigung des Vermittlungsverhältnissen hat zur Folge, dass der Leistungsnehmer aus dem Vermittlungsverzeichnis gelöscht wird.

§ 10 Schlussbestimmungen
(1) Für das Vermittlungsverhältnis gilt ausschließlich deutsches Recht, auch wenn ein Leistungsnehmer und/oder eine Einrichtung ihren Sitz im Ausland haben.
(2) Sollte eine Bestimmung dieser AGB unwirksam sein oder werden oder sollten diese AGB eine Lücke enthalten, bleibt die Wirksamkeit dieser AGB davon im Übrigen unberührt. Im Fall unwirksamer Bestimmungen sind die Vertragsparteien verpflichtet, über eine wirksame Ersatzregelung zu verhandeln, die dem mit der unwirksamen Bestimmung verfolgten Zweck am nächsten kommt.

Die AGBs habe ich zur Kenntnis genommen und akzeptiere diese.





      Ich erkläre mich mit den obigen AGBs einverstanden.