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AGBs – Allgemeine Geschäftsbedingungen für Leistungserbringer
(Stand: 28.3.2012)
§ 1 Für wen, für was und wann gelten diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen?
(1) Die nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für die DEPVA GmbH, Königstr. 10, 40212 Düsseldorf (nachfolgend: DEPVA) und Ärzte oder Ärztinnen sowie sonstigem Fachpersonal im Bereich des Gesundheitswesen (nachfolgend: Leistungserbringer). Die AGB regeln ausschließlich das Vermittlungsverhältnis zwischen der DEPVA und den Leistungserbringern (nachfolgend: Vermittlungsverhältnis) und gelten ausschließlich für die Vermittlung von freiberuflichen oder angestellten Tätigkeiten der Leistungserbringer (nachfolgend: Tätigkeiten) bei Einrichtungen in der ambulanten oder stationären Versorgung (nachfolgend: Einrichtungen). Diese AGB gelten nicht für die Vermittlung der Übernahme von Arztpraxen; sie gelten ebenfalls nicht für Tätigkeiten, die Gegenstand eines Praxisübernahmevertrages sind.
(2) Die Anerkennung dieser AGB ist Voraussetzung für eine Vermittlung durch die DEPVA. Sie sind anerkannt, wenn das Einverständnis mit deren Geltung in Textform im Sinne des § 126b BGB erklärt wird, z. B. durch eine entsprechende E-Mail an die DEPVA mit Angabe des Namens des Leistungserbringers am Schluss der E-Mail oder durch ein unterschriebenes Telefax, in dem die Akzeptanz erklärt wird. Abweichende Individualabreden gehen den AGB vor.
§ 2 Was sind die Leistungen des DEPVA?
(1) Auf der Grundlage dieser AGB vermittelt die DEPVA Leistungserbringern Tätigkeiten im Auftrag von Einrichtungen, die die DEPVA mit der Vermittlung solcher Tätigkeiten beauftragen. Die DEPVA nimmt Leistungserbringer zu diesem Zweck in ein Vermittlungsverzeichnis auf und spricht auf Grund von Aufträgen von Einrichtungen geeignete Leistungserbringer an.
(2) Leistungserbringer haben durch die Begründung des Vermittlungsverhältnisses oder die Aufnahme in das Vermittlungsverzeichnis keinen Anspruch auf Vermittlung. Die Begründung des Vermittlungsverhältnisses, die Aufnahme in das Vermittlungsverzeichnis und Vermittlungen bleiben für die Leistungserbringer jedoch unentgeltlich.
(3) Die Verträge über die Tätigkeiten zwischen Leistungserbringern und den Einrichtungen werden nicht durch die DEPVA, sondern durch die Einrichtungen und die Leistungserbringer im eigenen Namen und auf eigenes Risiko abgeschlossen. Das Gleiche gilt vorbehaltlich des § 5 (Unterstützung bei der Abrechnung) für die Abrechnung der Leistungen oder die Erfüllung sonstiger Ansprüche im Verhältnis zwischen den Einrichtungen und den Leistungserbringern. Die DEPVA kann jedoch am Vertragsabschluss unterstützend mitwirken, ohne hierzu verpflichtet zu sein oder als Vertreter des Leistungserbringers tätig zu werden.
§ 3 Voraussetzung für die Vermittlung
(1) Voraussetzung für die Vermittlung durch Aufnahme in das Vermittlungsverzeichnis ist, dass der Leistungserbringer die DEPVA folgende Angaben mitteilt und Unterlagen zur Verfügung stellt: · Name, Adresse, Telefonnummer, E-Mail-Adresse; · Qualifikationsnachweise über Aus- und Weiterbildung; · auf Anforderung: aktuelles polizeiliches Führungszeugnis und Angaben und Nachweise zum sozialversicherungsrechtlichen Status; · auf Anforderung einer Einrichtung: weitere Auskünfte und Nachweise, von denen der Abschluss einer Vereinbarung mit dem Leistungserbringer durch die Einrichtung abhängig gemacht wird (z. B. Berufshaftpflichtversicherung).
(2) Die Auskünfte sind wahrheitsgemäß und vollständig zu erteilen, entsprechendes gilt für die Richtigkeit und Vollständigkeit der Nachweise. Änderungen sind der DEPVA unverzüglich mitzuteilen.
§ 4 Was erwartet die DEPVA im Fall einer Vermittlung?
(1) Wurde ein Leistungserbringer an eine Einrichtung vermittelt, ist unverzüglich nach Abschluss des Vertrages mit einer Einrichtung eine Abschrift des Vertrages in Textform zu übersenden. Wurde der Vertrag nur mündlich abgeschlossen sind die wesentlichen Vertragsbedingungen in Textform mitzuteilen (Leistungsort, Leistungszeit, Vergütung). Des Weiteren ist nach Aufforderung durch die DEPVA, spätestens jedoch monatlich eine Aufstellung der geleisteten Tätigkeiten unter Angabe des Zeitaufwandes, der Leistungsart und der Vergütungshöhe in Textform an die DEPVA zu übermitteln.
(2) Die Mitteilungspflichten aus Absatz 1 erstreckt sich auf alle Tätigkeiten, die auf Grund einer Vermittlung in einer Einrichtung aufgenommen werden oder die durch die DEPVA verursacht oder mitverursacht wurde. Sie besteht auch für Tätigkeiten bei einer Einrichtung, an die der Leistungserbringer zuvor durch die DEPVA vermittelt worden war, selbst wenn die konkrete Tätigkeit nicht aufgrund eines durch die DEPVA vermittelten Vertrages erfolgt. Für sonstige Tätigkeiten des Leistungserbringers bei anderen Einrichtungen, an welche ein Leistungserbringer nicht durch die DEPVA vermittelt wurden, besteht selbstverständlich keine Mitteilungspflicht.
Beispiel 1: Ein Arzt übt aufgrund der Vermittlung eine honorarärztliche Tätigkeit zu Beginn eines Jahres in einem Krankenhaus für einen Monat aus. Danach endet seine Tätigkeit für das Krankenhaus. Gegen Ende des Jahres wird eine Festanstellung frei, die der Arzt übernimmt. Folge: Die Mitteilungspflicht besteht auch für die Übernahme in die Festanstellung.
Beispiel 2: Ein Arzt wird an das Krankenhaus A vermittelt und nimmt daneben – ohne Beteiligung des DEPVA – eine Tätigkeit im Krankenhaus B auf. Folge: Die Mitteilungspflicht besteht nur für die weiteren Tätigkeiten im Krankenhaus A, nicht jedoch für die Tätigkeit in Krankenhaus B.
(3) Die Mitteilungspflicht nach Absatz 2 Satz 2 besteht für zwei Jahre nach der letzten Vermittlung einer Tätigkeit durch die DEPVA fort. Diese 2-Jahres-Frist beginnt am Ende des Jahres, in dem die letzte vermittelte Tätigkeit endete.
Beispiel: Tätigkeit aufgrund Vermittlung im Juli 2012. Beginn der Frist: 1.1.2013. Ablauf der Frist: 31.12.2014.
(4) Die Mitteilungspflicht besteht auch dann fort, wenn das Vermittlungsverhältnis beendet wird. Die Mitteilungspflicht nach Absatz 2 Satz 1 bleibt von dem Fristablauf nach Absatz 3 unberührt.
§ 5 Unterstützt die DEPVA bei der Abrechnung?
(1) Auf Wunsch stellt die DEPVA als unentgeltlichen Service für die Leistungserbringer im Namen und auf Rechnung des Leistungserbringers eine Abrechnung, übermittelt diese an die Einrichtung und zieht die Vergütung für den Leistungserbringer in dessen Namen ein. Geschieht dies, leitet die DEPVA die Honorar gebühren- und abzugsfrei an den Leistungserbringer binnen spätestens von drei Werktagen weiter.
(2) Ein Anspruch auf Abrechnung besteht nicht und es wird keine Haftung für die Realisierbarkeit oder den Zeitpunkt der Zahlung durch die Einrichtung übernommen. Rechnet der Leistungserbringer selbst gegenüber der Einrichtung ab, unterliegt er weiterhin den Mitteilungspflichten nach § 4 (u. a. bzgl. Leistungsaufstellung, weiterer Tätigkeiten bei der Einrichtung).
§ 6 Welche Folgen haben Vertragsverletzungen?
(1) Werden die Voraussetzungen nach den § 3 und 4 nicht erfüllt oder verletzt der Leistungserbringer sonstige Pflichten aus diesem Vermittlungsverhältnis oder Pflichten gegenüber einer Einrichtung, an die er durch die DEPVA vermittelt worden ist, kann die DEPVA den Leistungserbringer in dem Vermittlungsverzeichnis fristlos sperren und von weiteren Vermittlungen absehen.
(2) Werden die Mitteilungspflichten nach § 4 Absatz 1 Satz 3 (Leistungsaufstellung) oder § 4 Absatz 2 Satz 1 oder Satz 2 (Mitteilung weiterer Tätigkeiten) schuldhaft verletzt, steht der DEPVA ein Anspruch auf eine Vertragsstrafe in Höhe von € 25,00 für jeden Tag der Tätigkeit zu, für den die Mitteilungspflichten nicht beachtet wurden. Die Vertragsstrafe beträgt höchsten € 250 für jeden Kalendermonat, in dem der Leistungserbringer ohne Beachtung der Mittelungspflichten tätig war und höchsten € 750 für jedes Kalenderhalbjahr, in dem der Leistungserbringer ohne Beachtung der Mitteilungspflichten tätig war. Wird die Mitteilungspflicht nach Kenntnis deren Verletzung durch die DEPVA nach Aufforderung unverzüglich, vollständig und mit richtigen Angaben erfüllt, entfällt die Vertragsstrafe.
(3) Die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen, Zurückbehaltungsrechten und sonstigen Rechten aufgrund von Vertragsverletzungen wird durch die vorstehenden Bestimmungen nicht ausgeschlossen. Schadensersatzansprüche können jedoch nur soweit geltend gemacht werden, wie sie über die verwirkte Vertragsstrafe hinausgehen.
§ 7 Wie steht es um Datenschutz und Verschwiegenheit?
(1) Mit den Mitteilungen nach § 3 erklärt sich der Leistungserbringer bis auf Widerruf damit einverstanden, dass die Auskünfte und Nachweise gespeichert, verarbeitet und zu den vertraglichen Zwecken genutzt werden. Insbesondere erklärt sich der Leistungserbringer damit einverstanden, dass diese Daten einschließlich der sich im Rahmen des Vermittlungsverhältnisses aufgrund von Tätigkeiten ergebender Daten (z. B. als Nachweis für Referenzen) an Einrichtungen weitergegeben werden, die der DEPVA mit der Vermittlung von Tätigkeiten beauftragt haben; ebenso erklärt er sich mit der Weitergabe an Partneragenturen zum Zwecke der Vermittlung des Leistungserbringers einverstanden.
(2) Die DEPVA und der Leistungserbringer verpflichten sich zur Verschwiegenheit über die ihn im Rahmen der Vermittlung bekannt gewordenen vertraulichen Informationen. Absatz 1 bleibt hiervon unberührt.
§ 8 Wofür haftet die DEPVA?
Auf Schadensersatz haftet die DEPVA – gleich aus welchem Rechtsgrund – bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Bei einfacher Fahrlässigkeit wird nur für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder Gesundheit gehaftet, sowie für Schäden aus der Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht (= Verpflichtung, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertraut und vertrauen darf). In diesem Fall der Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht ist die Haftung jedoch auf den Ersatz des vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schadens begrenzt.
§ 9 Wann verjähren Ansprüche?
Ansprüche aus oder aufgrund des Vermittlungsverhältnisses zwischen der DEPVA und dem Leistungserbringer verjähren mit einer Frist von einem Jahr. Die Frist beginnt am Ende des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist. Ausgenommen von dieser Verjährungsbestimmung bleiben Schadensersatzansprüche; diese verjähren nach den allgemeinen gesetzlichen Bestimmungen.
§ 10 Wie kann das Vermittlungsverhältnis beendet werden?
(1) Das Vermittlungsverhältnis kann beiderseits und jederzeit durch Mitteilung in Textform auch ohne Vorliegen eines Grundes beendet werden. Dies gilt insbesondere auch dann, wenn der Regelung nach § 7 Absatz 1 (Datenverarbeitung und –nutzung) widersprochen wird oder das Einverständnis nach § 7 Absatz 1 widerrufen wird.
(2) Die Beendigung des Vermittlungsverhältnissen hat zur Folge, dass der Leistungserbringer aus dem Vermittlungsverzeichnis gelöscht wird. Seine Daten bleiben gespeichert und werden genutzt, soweit dies zur Abwicklung erforderlich ist. Von der Beendigung bleiben im Übrigen insbesondere die Verpflichtungen nach den §§ 4 Abs. 2 u. 4 Abs. 6 unberührt; ebenso bereits entstandene Ansprüche.
§ 11 Schlussbestimmungen
(1) Für das Vermittlungsverhältnis gilt ausschließlich deutsches Recht, auch wenn ein Leistungserbringer und/oder eine Einrichtung ihren Sitz im Ausland haben. Soweit vorliegend nichts Abweichendes oder Abschließendes geregelt ist, richtet sich das Vermittlungsverhältnis nach den zwingenden sowie dispositiven gesetzlichen Vorschriften.
(2) Sollte eine Bestimmung dieser AGB unwirksam sein oder werden oder sollten diese AGB eine Lücke enthalten, bleibt die Wirksamkeit dieser AGB davon im Übrigen unberührt. Im Fall unwirksamer Bestimmungen sind die Vertragsparteien verpflichtet, über eine wirksame Ersatzregelung zu verhandeln, die dem mit der unwirksamen Bestimmung verfolgten Zweck am nächsten kommt.
Die AGBs habe ich zur Kenntnis genommen und akzeptiere diese.